Soziokulturelles Zentrum ATHINA Harzgerode e.V.

– Satzung –

§ 1 Der Verein „Soziokulturelles Zentrum ATHINA Harzgerode e.V.“ mit Sitz in Harzgerode verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, das Soziokulturelle Zentrum ATHINA für alle sozialen, Alters- und Bildungsschichten zu betreiben. Es soll ein Ort der sozialen und kulturellen Bildung und ein Feld politischen Lernens sein, wobei die Kommunikation zwischen Individuen, Gruppen, Nationalitäten und Schichten gefördert werden soll.

Der Satzungszweck ist
– die Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum;

sowie
– die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der

Studentenhilfe.
Er wird insbesondere verwirklicht durch: Musik-, Film-, Theateraufführungen, Vorträge, Diskussions- und Gesprächsrunden und Ausstellungen.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Mitglieder, die den Verein schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.

§ 4 Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Einladung aller Mitglieder mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung kann auch elektronischem Weg erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und zwei Rechnungsprüfer/innen. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge fest. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 5 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eine/einer die Kassenführung übernimmt. Jede/Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

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– die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

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– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,

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mildtätiger und kirchlicher Zwecke

§ 6 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesarbeitsgemeinschaft soziokultureller Zentren im Land Sachsen-Anhalt e. V. VR 11812 (AG Stendal), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung ist errichtet am 12.12. 2019